FG Düsseldorf 13.2.2014, 12 K 3227/12 E:
Gerichtskosten eines Zivilprozesses sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, denn für den Steuerpflichtigen, der sein Recht durchsetzen will oder muss, ist im Rechtsstaat die Beschreitung des Rechtsweges unausweichlich. Zivilprozesskosten sind danach nur dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige sich mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat bzw. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hätte.